BGH - Urteil vom 10.01.1991
IX ZR 247/90
Normen:
AVG § 25 Abs. 2 Satz 1; BetrAVG § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 ; KO § 67, § 69 ;
Fundstellen:
BB 1991, 480
BGHR BetrAVG § 6 Satz 1 Beweislast 1
BGHR BetrAVG § 7 Abs. 2 Barwert 1
BGHR KO § 69 Anwartschaftsrecht 1
BGHR KO § 69 Forderungsumwandlung 3
BGHZ 113, 207
EBE/BGH 1991, 59
EWiR 1991, 389
EWiR § 69 KO 1/91, 389
KTS 1991, 312
NJ 1991, 135
NJW 1991, 1111
Rpfleger 1991, 170
WM 1991, 417
ZIP 1991, 235
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Darlegungs- und Beweislast des Trägers der Insolvenzsicherung für die Entstehung eines Anspruchs auf Altersruhegeld; Aufnahme betragsmäßig nicht bestimmter Forderungen in die Konkurstabelle

BGH, Urteil vom 10.01.1991 - Aktenzeichen IX ZR 247/90

DRsp Nr. 1996/5932

Darlegungs- und Beweislast des Trägers der Insolvenzsicherung für die Entstehung eines Anspruchs auf Altersruhegeld; Aufnahme betragsmäßig nicht bestimmter Forderungen in die Konkurstabelle

»a) Macht der Träger der Insolvenzsicherung geltend, dem Versorgungsempfänger sei ein Anspruch auf Altersruhegeld entstanden, weil er innerhalb der letzten 1 1/2 Jahre mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sei (§ 25 Abs. 2 Satz 1 AVG), so obliegt ihm für diese Voraussetzung die Beweislast. b) Die in § 69 KO genannten Forderungen wandeln sich erst mit der Eintragung in die Konkurstabelle in einen Anspruch auf Zahlung von Deutscher Mark um. c) Ist die Forderung im Umwandlungszeitpunkt bereits erloschen oder lautet sie nunmehr auf einen bestimmten Betrag, bleibt für eine Schätzung nach § 69 KO kein Raum. d) Das Betriebsrentengesetz enthält zum Schätzungsstichtag der auf den Träger der Insolvenzsicherung übergegangenen Ansprüche und Anwartschaften keine von den Vorschriften der Konkursordnung abweichende Sonderregelung.«

Normenkette:

AVG § 25 Abs. 2 Satz 1; BetrAVG § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 ; KO § 67, § 69 ;

Tatbestand:

Der klagende P.-S.-Verein begehrt vom Konkursverwalter die Feststellung übergegangener Rentenansprüche zur Konkurstabelle.