OLG Brandenburg - Urteil vom 19.12.2018
7 U 66/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 675;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 110/16

Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der Pflichtverletzung im Anwaltsregressprozess

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 7 U 66/17

DRsp Nr. 2019/1037

Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der Pflichtverletzung im Anwaltsregressprozess

Der Auftraggeber im Anwaltsregressprozess hat darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass er den mit der Ausgangsklage geltend gemachten Anspruch ohne die anwaltliche Pflichtverletzung hätte durchsetzen können.

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.05.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 12 O 110/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf 28.704,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 675;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

II.

1) Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Nachdem die ursprüngliche Klägerin, die Ehefrau des Klägers (im Folgenden: Erblasserin), im Verlauf des Berufungsverfahrens verstorben ist, ist der Kläger als Alleinerbe im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels prozessual an ihre Stelle getreten, § 239 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB.