LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2011
9 Sa 512/11
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 219/11

Darlegungs- und Beweislast für die zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes erforderliche Beschäftigtenzahl; unwirksame Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Beschäftigungslage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 512/11

DRsp Nr. 2012/2541

Darlegungs- und Beweislast für die zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes erforderliche Beschäftigtenzahl; unwirksame Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Beschäftigungslage

1. Für die Feststellung der Zahl der in der Regel Beschäftigten kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an; da § 23 Abs.1 KSchG für die Ermittlung der Betriebsgröße auf die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abstellt, ist die Beschäftigungslage maßgebend, die im Allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend ist. 2. Eine zufällige tatsächliche Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs ist unbeachtlich; deshalb bedarf es zur Feststellung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl grundsätzlich eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke des Betriebs und einer Einschätzung seiner zukünftigen Entwicklung, wobei Zeiten außergewöhnlich hohen oder niedrigen Geschäftsanfalls nicht zu berücksichtigen sind. 3. Soweit es um die Einschätzung der zukunftsbezogenen Entwicklung geht, kann die tatsächlich eingetretene Entwicklung berücksichtigt werden.