LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.10.2013
18 Sa 229/13
Normen:
VTV § 1 Abs. 2; BRTV-Bau; ZPO § 138 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 135/11

Darlegungs- und Beweislast für überwiegend baugewerbliche TätigkeitenPlanungs- und ProjektierungsleistungenGeltendmachung von Mindestbeiträgen Zum Geltungsbereich des VTV

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.10.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 229/13

DRsp Nr. 2014/2648

Darlegungs- und Beweislast für überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten Planungs- und Projektierungsleistungen Geltendmachung von Mindestbeiträgen Zum Geltungsbereich des VTV

Der Betrieb der Beklagten unterliegt dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Die Beklagte ist zur Zahlung der in Höhe der geforderten 162.486,00 € verpflichtet.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Oktober 2012 - 3 Ca 135/11 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2; BRTV-Bau; ZPO § 138 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Mindestbeiträge nach den Sozialkassentarifverträgen für die Zeit von Dezember 2005 bis Dezember 2009.