LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 03.08.2012
9 Sa 45/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1483/11

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.08.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 45/12

DRsp Nr. 2012/21002

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes

Der Arbeitnehmer trägt auch nach Heraufsetzung des sog. Schwellenwerts grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in § 23 Abs. 1 KSchG geregelten betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes. Hierbei darf vom Arbeitnehmer allerdings nichts Unmögliches verlangt und die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt werden. Der Arbeitnehmer genügt dabei zunächst seiner Darlegungslast bereits durch die bloße Behauptung, der Arbeitgeber beschäftige mehr als zehn Arbeitnehmer. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, sich vollständig über die Anzahl der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unter Benennung der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zu erklären. Hierzu muss alsdann der Arbeitnehmer Stellung nehmen und Beweis antreten. Für die dem Arbeitnehmer obliegende Darlegungslast kommt es entscheidend darauf an, ob er eigene Kenntnismöglichkeiten hinsichtlich der neben ihm beschäftigten Arbeitnehmer und des zeitlichen Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit i.S. des § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG hat oder nicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.11.2011, Az.: 1 Ca 1483/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.