BAG - Urteil vom 15.01.2014
10 AZR 415/13
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 18 Abs. 1; ZPO § 138;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 350
AuR 2014, 206
Bau Nr. 350
DB 2014, 1324
EzA-SD 2014, 16
NZA 2014, 688
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 907/12
ArbG Wiesbaden, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2471/10

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Arbeitgebers zum Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

BAG, Urteil vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 415/13

DRsp Nr. 2014/5627

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Arbeitgebers zum Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Orientierungssätze: 1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten iSd. § 1 VTV verrichtet werden, obliegt der Sozialkasse. 2. Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag der Sozialkasse vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu erklären. Ihm obliegt regelmäßig die Last des substanziierten Bestreitens, weil die Sozialkasse außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. 3. Ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht darf eine Partei die Behauptung der Gegenpartei bestreiten, wenn ihr subjektiver Wissensstand darauf schließen lässt, die erhobene Behauptung sei unwahr. Lässt dagegen ihr subjektiver Wissensstand diesen Schluss nicht zu, so darf sie nicht bestreiten. Sie darf sich auch nicht mit Nichtwissen erklären, wenn sie eigene Kenntnisse hat, die für die Wahrheit der Behauptung sprechen.