LAG Köln - Urteil vom 10.09.2014
5 Sa 1560/10
Normen:
§ 280, 823, 831 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 6981/10

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich vom Arbeitnehmer behaupteten Mobbings

LAG Köln, Urteil vom 10.09.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 1560/10

DRsp Nr. 2015/4076

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich vom Arbeitnehmer behaupteten Mobbings

Macht ein Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche wegen angeblichen Mobbings durch Arbeitskollegen oder Vorgesetzte geltend, so findet eine Beweisaufnahme hinsichtlich der behaupteten Vorgänge nur dann statt, wenn konkrete, d.h. nach Zeit und Raum bestimmte, Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 6. Oktober 2010 - 5 Ca6981/10 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 280, 823, 831 BGB;

Tatbestand

Die Klägerin macht Schmerzensgeld geltend.

Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Mai 2010 beschäftigt. Sie wurde in einer von der Beklagten betriebenen Tankstelle eingesetzt. Die Tankstelle gehörte ursprünglich den Schwiegereltern der Klägerin; sie wurde am 1. September 2009 von der Beklagten übernommen.