LAG Hamm - Urteil vom 20.01.2017
16 Sa 940/16
Normen:
BGB § 516; BGB § 518;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1769/15

Darlegungs- und Beweislast im Bereicherungsprozess

LAG Hamm, Urteil vom 20.01.2017 - Aktenzeichen 16 Sa 940/16

DRsp Nr. 2018/12776

Darlegungs- und Beweislast im Bereicherungsprozess

1. Der Anspruchsteller eines Anspruchs auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trägt die Darlegung-und Beweislast dafür, dass die herausverlangte Vermögensmehrung ohne Rechtsgrund besteht. 2. Jedoch ist derjenige, der im Prozess die Herausgabepflicht leugnet, wegen seiner unmittelbaren Nähe zum Geschehensablauf und besseren Tatsachenkenntnis gehalten, die Umstände darzulegen, aus denen er einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen ableitet. 3. Der Anspruchsteller wiederum ist darlegungs- und beweispflichtig für das Fehlen des behaupteten Rechtsgrundes. 4. Behauptet der Anspruchsgegner jedoch ein belohnendes Schenkungsversprechen als Rechtsgrund, so ist er auch darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Formunwirksamkeit des Schenkungsversprechens durch Bewirkung der Leistung geheilt worden ist. Im Falle eines Streits über dieses Sachverhaltselement hat der Leistungsempfänger nachzuweisen, dass die Vermögensverschiebung, die zur Heilung des Formmangels führen soll, mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 24.02.2016 - 3 Ca 1769/15 - abgeändert: