LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.12.2018
2 Sa 46/17
Normen:
ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 339/16

Darlegungs- und Beweislast im KündigungsschutzprozessZwei-Wochen-Frist zum Ausspruch einer fristlosen KündigungDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Kenntniserlangung des wichtigen Grundes innerhalb von zwei WochenZulässigkeitsvoraussetzungen eines Teilurteils

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 46/17

DRsp Nr. 2019/7100

Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess Zwei-Wochen-Frist zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Kenntniserlangung des wichtigen Grundes innerhalb von zwei Wochen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Teilurteils

1. Im Kündigungsschutzprozess trägt der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für den Kündigungsgrund. Den Arbeitnehmer trifft sodann eine sekundäre Darlegungslast, wenn er durch nähere Sachkenntnis weitere Sachangaben machen kann. Dem Arbeitgeber obliegt es dann, als primär darlegungs- und beweispflichtige Partei weitere Nachforschungen anzustellen und detailliert zum Kündigungsgrund vorzutragen.2. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte zuverlässige Kenntnis der Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht.3. Der Kündigungsberechtigte ist für die Einhaltung der Ausschlussfist darlegungs- und beweispflichtig. Er muss dazu detailliert vortragen, warum und wodurch er Kenntnis von den für den Kündigungsentschluss maßgeblichen Tatsachen erfahren hat und wie es zur Aufdeckung des Kündigungsgrundes gekommen ist.