BAG - Urteil vom 20.11.2014
2 AZR 755/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 14 Abs. 2; SGB IX § 26; SGB IX § 84 Abs. 2; ASiG § 1 S. 2; ASiG § 3 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 52
ArbRB 2015, 198
BAGE 150, 117
DStR 2015, 12
EzA-SD 2015, 5
MDR 2015, 778
NJW 2015, 1979
NZA 2015, 612
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 03.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 1456/12
ArbG Fulda, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 471/11

Darlegungs- und Beweislast in einem Kündigungsschutzprozess wegen krankheitsbedingter KündigungAnforderungen an das betriebliche Eingliederungsmanagement

BAG, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 755/13

DRsp Nr. 2015/6709

Darlegungs- und Beweislast in einem Kündigungsschutzprozess wegen krankheitsbedingter Kündigung Anforderungen an das betriebliche Eingliederungsmanagement

1. Es ist Sache des Arbeitgebers, die Initiative zur Durchführung eines gesetzlich gebotenen betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) zu ergreifen. Dazu gehört, dass er den Arbeitnehmer auf die Ziele des bEM sowie die Art und den Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinweist. 2. Hat der Arbeitgeber die gebotene Initiative nicht ergriffen, muss er zur Darlegung der Verhältnismäßigkeit einer auf krankheitsbedingte Fehlzeiten gestützten Kündigung nicht nur die objektive Nutzlosigkeit arbeitsplatzbezogener Maßnahmen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG aufzeigen. Er muss vielmehr auch dartun, dass künftige Fehlzeiten ebenso wenig durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang hätten vermieden werden können. Orientierungssätze: