BVerwG - Beschluss vom 17.06.2022
5 PB 15.21
Normen:
HmbPersVG § 99 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 13.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Bf 25/18

Darlegungsanforderungen an eine Beschwerdebegründung i.R.e. Personalvertretungssache bei Allzuständigkeit des Personalrats

BVerwG, Beschluss vom 17.06.2022 - Aktenzeichen 5 PB 15.21

DRsp Nr. 2022/11080

Darlegungsanforderungen an eine Beschwerdebegründung i.R.e. Personalvertretungssache bei Allzuständigkeit des Personalrats

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - 1. Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Landespersonalvertretungsrecht - vom 13. September 2021 wird verworfen.

Normenkette:

HmbPersVG § 99 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG nicht gerecht wird.