BSG - Beschluss vom 10.12.2014
B 5 R 306/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 162;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 830/12
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 1489/09

Darlegungserfordernis bei Geltendmachung einer grundsätzlichen BedeutungBezeichnung konkreter Tatbestandsmerkmale und Normen

BSG, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen B 5 R 306/14 B

DRsp Nr. 2015/613

Darlegungserfordernis bei Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung Bezeichnung konkreter Tatbestandsmerkmale und Normen

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.