LAG Chemnitz - Urteil vom 26.03.2003
9 Sa 842/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; ZPO § 322 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 05.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2433/02

Darlegungslast bei betriebsbedingter Kündigung - Prüfungsumfang bei unternehmerischer Entscheidung

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 9 Sa 842/02

DRsp Nr. 2003/12108

Darlegungslast bei betriebsbedingter Kündigung - Prüfungsumfang bei unternehmerischer Entscheidung

1. Wird das Arbeitsverhältnis aus innerbetrieblichen Gründen gekündigt, muss der Arbeitgeber darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirken, insbesondere, ob das Bedürfnis an seiner Tätigkeit wegfällt.2. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.3. Werden im Vorprozess Feststellungen zur Eignung eines Arbeitnehmers für eine bestimmte Arbeitsstelle getroffen, so ist der Arbeitgeber im Folgeprozess mit seiner Behauptung, der Arbeitnehmer sei für diese Stelle nicht geeignet, präkludiert. Die Präklusion ergibt sich als Folge der Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO).

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; ZPO § 322 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Die 34-jährige Klägerin, verheiratet, einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet, ist bei der Beklagten seit 1988 als Köchin beschäftigt, bis zu Beginn des Jahres 2000 ausschließlich in Kindertageseinrichtungen.