LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.12.2003
10 Sa 1087/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 266/03

Darlegungslast bei betriebsbedingter Kündigung wegen Auftragsmangels

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 10 Sa 1087/03

DRsp Nr. 2004/7026

Darlegungslast bei betriebsbedingter Kündigung wegen Auftragsmangels

1.Außerbetriebliche Gründe sind (nur) dann als Kündigungsgrund geeignet, wenn durch sie ein Überhang an Arbeitkräften herbeigeführt wird, durch den unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt; nicht erforderlich ist, dass der Wegfall eines ganz bestimmten Arbeitsplatzes dargetan wird, ausreichend (aber auch erforderlich) ist die Darlegung eines kausalen Zusammenhanges zwischen dem behaupteten außerbetrieblichen Umstand und einem Überhang an Arbeitskräften.2. Von Auftragsmangel kann dann gesprochen werden, wenn die für den jeweiligen Betrieb vorhandenen Aufträge auch bei sinnvoller innerbetrieblicher Disposition nicht ausreichen, um die vorhandene sächliche und personelle Kapazität des Betriebes auszulasten.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 15.11.1999 als Autokran -/Kraftfahrer beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.