LAG Chemnitz - Urteil vom 05.03.2004
2 Sa 386/03
Normen:
BGB § 127 ; BGB § 611 ; ZPO § 253 ; ZPO § 416 ;
Vorinstanzen:
10 Ca 10529/02 ArbG Bautzen, AK Görlitz vom 19.02.2003,

Darlegungslast bei doppelter Schriftformklausel und Überstundenvergütung

LAG Chemnitz, Urteil vom 05.03.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 386/03

DRsp Nr. 2004/7132

Darlegungslast bei doppelter Schriftformklausel und Überstundenvergütung

1. Wer sich unter Geltung einer doppelten Schriftformklausel auf einen vom schriftlichen Arbeitsvertrag abweichenden Beginn des Arbeitsverhältnisses beruft, muss aufgrund der Regelung über die Beweiskraft von Privaturkunden (§ 416 ZPO) die Unrichtigkeit des schriftlichen Arbeitsvertrages nachweisen und zumindest darlegen, warum der schriftliche Arbeitsvertrag das dort fixierte Datum des Beschäftigungsbeginns ausweist; für drei Tage der Einweisung kann es nahe liegen, von einem sogenannten Einfühlungsverhältnis ohne Vergütungsanspruch und Arbeitspflicht des potentiellen Arbeitnehmers auszugehen.2. Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muss beim Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist; er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind.

Normenkette:

BGB § 127 ; BGB § 611 ; ZPO § 253 ; ZPO § 416 ;

Tatbestand: