LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.02.2005
7 Sa 981/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 291/04

Darlegungslast bei krankheitsbedingter Kündigung - unwirksame Kündigung eines LKW-Fahrers bei Diabetes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 981/04

DRsp Nr. 2005/11989

Darlegungslast bei krankheitsbedingter Kündigung - unwirksame Kündigung eines LKW-Fahrers bei Diabetes

Bei einer krankheitsbedingten Kündigung trägt die beklagte Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der klagende Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes über längere Zeit in der Vergangenheit nicht in der Lage war (mindestens 30 Arbeitstage pro Jahr) seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, dass dies zu erheblichen betrieblichen Auswirkungen führte, von einer negativen Gesundheitsprognose für die Zukunft auszugehen ist mit der Folge, dass mehr als 30 Arbeitstage an Arbeitsunfähigkeit anfallen müssen, und im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung das Interesse der Beklagten an der Nichtweiterbeschäftigung des Klägers über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus das Interesse des Klägers an der Weiterbeschäftigung überwiegt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren zunächst nur) darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, sowie desweiteren darüber, ob dem Kläger für die Monate März bis einschließlich Juni 2004 noch Restgehalt zusteht.