LAG Hamm - Urteil vom 15.01.2004
8 Sa 907/03
Normen:
BGB § 620 Abs. 2 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 907/03

Darlegungslast bei Kündigung wegen Pflichtverletzung und Eignungsmangel

LAG Hamm, Urteil vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 907/03

DRsp Nr. 2004/9826

Darlegungslast bei Kündigung wegen Pflichtverletzung und Eignungsmangel

1. Der schlüssige Vortrag einer Pflichtverletzung setzt die Angabe voraus, welche konkrete Verhaltenspflicht der Arbeitnehmer zu erfüllen hatte und inwiefern sein Verhalten (gemessen an der bestehenden Verpflichtung) als rechtswidrige und schuldhafte Pflichtverletzung anzusehen ist.2. Auch die Abmahnung erfordert eine konkrete Bezeichnung der als vertragswidrig angesehenen Verhaltensweisen; allein die Beanstandung der "Erfolglosigkeit" ist nicht geeignet, dem Arbeitnehmer zu verdeutlichen, worin die angeblich verletzte Verhaltenspflicht liegen soll und welche Verhaltensweisen er künftig an den Tag legen muss, um der angedrohten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entgehen. 3. Zur schlüssigen Darlegung eines Eignungsmangels gehört es, die maßgeblichen Arbeitsplatzanforderungen und diejenigen Umstände, welche einen Eignungsmangel des Arbeitnehmers begründen sollen, so konkret darzustellen, dass nachvollzogen und gegebenenfalls bewiesen werden kann, dass die Ursache für die festgestellte Diskrepanz auf einem unbehebbaren Defizit an Eignungsmerkmalen beruht; kann hingegen der Arbeitnehmer die fehlende Qualifikation bei entsprechenden Bemühungen noch erwerben, ist zuvor dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, seine Arbeitsweise den Anforderungen anzupassen.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 2 § 626 Abs. 1 ;