LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2005
4 Sa 910/04
Normen:
HGB § 87c Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 788/04

Darlegungslast bei Provisionsversprechen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 910/04

DRsp Nr. 2005/10380

Darlegungslast bei Provisionsversprechen

Ein Wechsel des Arbeitnehmers in den Vertrieb bedeutet nicht automatisch, dass er hierfür auch Provisionen erhalten soll; eine Abrede dergestalt, dass er einen hinsichtlich der Provisionshöhe exakt bestimmten Betrag erhalten soll, ist vom Arbeitnehmer nach Ort, Zeit und Art substantiiert darzulegen.

Normenkette:

HGB § 87c Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war bei der Beklagten, welche Schleif- und Polieranlagen sowie Sondermaschinen herstellt, vom 01.10.1997 bis 30.11.2003 beschäftigt. Eingestellt wurde er als Konstrukteur und Projektleiter. Er erhielt ein Festgehalt. Zum Teil zahlte die Beklagte als Provision und Prämien deklarierte Leistungen aus. Ausweislich der Lohnabrechnung August 2002 erfolgte eine Gehaltszahlung über 3.067,75 EUR brutto und eine so genannte "Provision K" in Höhe von 1.861,50 EUR brutto.

Im Oktober 2003 zahlte sie dem Kläger ein Gehalt von 3.190,46 EUR brutto sowie eine "Prämie Elm" in Höhe von 3.040,00 EUR brutto, im November 2003 ein Gehalt ebenfalls in Höhe von 3.190,46 EUR brutto und eine "Prämie Köhl" in Höhe von 2.662,87 EUR brutto.

Mit der Klage macht er weitere Provisionsansprüche und Provisionsabrechnungen sowie im Berufungsverfahren Erteilung eines Buchauszuges geltend.

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob zwischen den Parteien Erfolgsprovisionen vereinbart waren.