Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung von Vergütungen für die Monate August bis Oktober 2004 nach entsprechend erteilten Lohnabrechnungen.
Der Kläger hat in seiner am 23.11.2004 erhobenen Klage die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zur Zahlung für den Zeitraum vom 01.08.2004 bis 31.10.2004 von monatlich 2.648,30 EUR brutto aufgrund eines vereinbarten Arbeitsverhältnisses verpflichtet sei.
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