LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.12.2005
8 Sa 413/05
Normen:
BGB § 242 § 362 Abs. 1 § 611 ; BRTV § 15 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3313/04

Darlegungslast bei Teilerfüllung von Lohnforderungen - unzulässige Berufung auf tarifliche Ausschlussfrist bei Lohnabrechnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.12.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 413/05

DRsp Nr. 2006/1700

Darlegungslast bei Teilerfüllung von Lohnforderungen - unzulässige Berufung auf tarifliche Ausschlussfrist bei Lohnabrechnung

1. Für eine Teilerfüllung trägt der in Anspruch genommene Arbeitgeber die entsprechende Darlegungs- und Beweislast; nach zulässigem Bestreiten durch den Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Einzelheiten und Umstände der behaupteten Geldübergabe zu präzisieren, insbesondere wann eine Bezahlung auf welche Forderung und für welche Tätigkeit erfolgte.2. Soweit sich der Arbeitgeber auf einen Verfall der Ansprüche nach den Bestimmungen des BRTV-Bau beruft, steht dem Ablauf eventueller Ausschlussfristen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung dann entgegen, wenn die Ansprüche durch Gehaltsabrechnungen deklaratorisch anerkannt sind.

Normenkette:

BGB § 242 § 362 Abs. 1 § 611 ; BRTV § 15 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung von Vergütungen für die Monate August bis Oktober 2004 nach entsprechend erteilten Lohnabrechnungen.

Der Kläger hat in seiner am 23.11.2004 erhobenen Klage die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zur Zahlung für den Zeitraum vom 01.08.2004 bis 31.10.2004 von monatlich 2.648,30 EUR brutto aufgrund eines vereinbarten Arbeitsverhältnisses verpflichtet sei.