LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.07.2004
5 Sa 234/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 410
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 406/03

Darlegungslast bei Verstoß gegen Anschlussverbot befristeter Arbeitsverträge

LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.07.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 234/04

DRsp Nr. 2005/6313

Darlegungslast bei Verstoß gegen Anschlussverbot befristeter Arbeitsverträge

»Nach § 14 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig.§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG schränkt diese Möglichkeit für den Fall ein, das mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.Die Darlegungs- und Beweislast für den Verstoß gegen dieses Anschlussverbot liegt beim Arbeitnehmer, der sich auf diesen Ausnahmetatbestand beruft (im Anschluss an BAG 28.06.2000 - 7 AZR 920/98 - AP Nr. 2 zu § 1 BeschFG, 1996).«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.

Mit Schreiben vom 20.07.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige, ihn bei der Standortverwaltung W........... als Elektriker, Lohngruppe 4, Fallgruppe 1 MTArb, einzustellen, und zwar befristet für die Zeit vom 15.08.2001 bis 14.08.2003. Der Kläger wurde aufgefordert, sich am 15.08.2001 um 8:30 Uhr bei der Standortverwaltung W........... im Zimmer 71 b einzufinden.