ZPO § 539 Abs. 2 § 563 Abs. 3 ; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV, vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 36 § 21 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 539 ZPO
DB 2006, 2696
NZA 2006, 808
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 2357/03
ArbG Berlin, vom 21.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 98 Ca 61795/03
Darlegungslast der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes - Zuordnung baugewerblicher Nebentätigkeiten - Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht nach unberechtigter Klageabweisung durch unechtes Versäumnisurteil
BAG, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 10 AZR 84/05
DRsp Nr. 2006/11942
Darlegungslast der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes - Zuordnung baugewerblicher Nebentätigkeiten - Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht nach unberechtigter Klageabweisung durch unechtes Versäumnisurteil
Orientierungssätze:1. Zur schlüssigen Darlegung der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK), dass in einem Betrieb in einem Kalenderjahr zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit bestimmte, vom VTV erfasste Tätigkeiten ausgeführt worden sind, ist es nicht erforderlich, dass die ZVK jede Einzelheit der als geleistet behaupteten Tätigkeiten vorträgt.2. Den baugewerblichen Tätigkeiten zuzuordnen sind diejenigen Nebenarbeiten, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen.3. Hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht dem Antrag des Klägers und Berufungsklägers nicht stattgegeben, gegen den säumigen Beklagten und Berufungsbeklagten ein Versäumnisurteil zu erlassen, sondern hat es mangels Schlüssigkeit die Klage durch ein sog. unechtes Versäumnisurteil abgewiesen, hat das Revisionsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine Sachentscheidung ist dem Revisionsgericht gemäß § 563 Abs. 3ZPO nicht möglich.
Normenkette:
§ Abs. § Abs. ;
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