BAG - Urteil vom 16.12.2020
4 AZR 97/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) § 12 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B Abschnitt XI Ziffer 10 Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2;
Fundstellen:
AP TVöD § 12 Nr. 5
AuR 2021, 188
BB 2021, 435
EzA TVG _ 4 _ffentlicher Dienst Nr. 23
EzA-SD 2021, 11
NZA-RR 2021, 186
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 93/19
ArbG Weiden, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 848/18

Darlegungslast des Antragstellers im EingruppierungsrechtsstreitBestimmung des Arbeitsvorgangs i.S.d. § 12 Abs. 2 TVöD/VKAArbeitsergebnis als maßgeblicher Ausgangspunkt für die Bestimmung des ArbeitsvorgangsProzessuale Wirkung einer mehrfachen Parteirüge wegen mangelnden Sachvortrags der Gegenpartei

BAG, Urteil vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 4 AZR 97/20

DRsp Nr. 2021/2499

Darlegungslast des Antragstellers im Eingruppierungsrechtsstreit Bestimmung des Arbeitsvorgangs i.S.d. § 12 Abs. 2 TVöD/VKA Arbeitsergebnis als maßgeblicher Ausgangspunkt für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs Prozessuale Wirkung einer mehrfachen Parteirüge wegen mangelnden Sachvortrags der Gegenpartei

Orientierungssätze: 1. Die Bestimmung der Arbeitsvorgänge iSv. § 12 Abs. 2 TVöD/VKA ist eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts. Die Darlegungslast eines Beschäftigten im Eingruppierungsrechtsstreit umfasst deshalb nicht, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben zu machen, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen (Rn. 19). 2. Die in Teil B Abschnitt XI Ziffer 10 Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 TVöD/VKA genannten und von den Tarifvertragsparteien als schwierig bewerteten Aufgaben stellen nicht zwingend jeweils einen eigenen Arbeitsvorgang dar. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist vielmehr das jeweilige Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit einer Aufgabe hat dabei außer Betracht zu bleiben (Rn. 17).