LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2005
11 Sa 824/04
Normen:
BGB § 242 § 611 § 1004 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 451/04

Darlegungslast des Arbeitgebers bei Abänderung einzelvertraglicher Vereinbarungen und abmahnungsbegründenden Pflichtenverstoß - Darlegungslast bei Streit um Reichweite des Direktionsrechts - Angemessenheit von Nachtzuschlägen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 824/04

DRsp Nr. 2005/13057

Darlegungslast des Arbeitgebers bei Abänderung einzelvertraglicher Vereinbarungen und abmahnungsbegründenden Pflichtenverstoß - Darlegungslast bei Streit um Reichweite des Direktionsrechts - Angemessenheit von Nachtzuschlägen

1. Für die einvernehmliche Änderung von Vorgabezeiten ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtige.2. Die einzelvertragliche Abänderung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen setzt die Darlegung zweier übereinstimmender Willenserklärungen voraus: Zum einen die Darlegung, wann genau wer mit welchem konkreten Inhalt welches Angebot gemacht hat und zum anderen die Darlegung, wann genau wer in welcher Weise dieses Angebot angenommen hat; eine konkrete Darstellung eventueller mündlicher Absprachen ist insbesondere dann erforderlich, wenn die schriftlichen Unterlagen gegen die vom Arbeitgeber behauptete Absprache sprechen.3. Die Darlegungs- und Beweislast in Verfahren, in denen um die Berechtigung einer dem Arbeitnehmer erteilten Abmahnung gestritten wird, folgt den für das Kündigungsschutzverfahren aufgestellten Grundsätzen; danach hat der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, es liege ein Pflichtenverstoß vor, also für die Behauptung, die der Abmahnung zugrunde liegenden Tatsachen seien richtig.