LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.08.2004
22 Sa 99/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 314/03

Darlegungslast des Arbeitgebers bei Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen zur Personalverminderung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.08.2004 - Aktenzeichen 22 Sa 99/03

DRsp Nr. 2005/220

Darlegungslast des Arbeitgebers bei Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen zur Personalverminderung

1. Bei Kündigungen aus innerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auswirken; der Arbeitgeber darf sich dabei nicht auf schlagwortartige Umschreibungen beschränken, sondern muss seine tatsächlichen Angaben im Einzelnen so substantiieren, dass sie vom Arbeitnehmer mit Gegentatsachen bestritten vom Gericht überprüft werden können.2. Will der Arbeitgeber bestimmte bisher in seinem Handelsgeschäft ausgeführte Tätigkeiten zurückführen beziehungsweise nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang durchführen lassen und auf diese Weise den Personalbestand einer Filiale reduzieren, muss er darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat, aufgrund derer sich nun tatsächlich unmittelbar oder mittelbar die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer verändert beziehungsweise verringert hat.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: