LAG Köln - Urteil vom 08.06.2005
3 Sa 1435/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 § 9 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 47
AuR 2006, 73
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 3204/04

Darlegungslast des Arbeitgebers bei Kündigung wegen Arbeitsverlagerung - Weiterbeschäftigung nach rechtskräftiger Entscheidung trotz Einstellung einer Ersatzkraft - Erstellung von Anforderungsprofilen nur für freie Arbeitsplätze - Zahlungsklagen im Kündigungsschutzverfahren kein Auflösungsgrund

LAG Köln, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 1435/04

DRsp Nr. 2005/20013

Darlegungslast des Arbeitgebers bei Kündigung wegen Arbeitsverlagerung - Weiterbeschäftigung nach rechtskräftiger Entscheidung trotz Einstellung einer Ersatzkraft - Erstellung von Anforderungsprofilen nur für freie Arbeitsplätze - Zahlungsklagen im Kündigungsschutzverfahren kein Auflösungsgrund

»1. Arbeitsverlagerung als Kündigungsgrund erfordert substanziierten Sachvortrag des Arbeitgebers zum Vorliegen freier Arbeitskapazitäten bei den übrigen Mitarbeitern. Die pauschale Angabe, die Arbeit habe ohne Leistungsverdichtung problemlos umverteilt werden können, genügt nicht.2. Wird rechtskräftig die Unwirksamkeit einer Kündigung festgestellt, so kann der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des unwirksam gekündigten Arbeitnehmers nicht unter Berufung auf den fehlenden Beschäftigungsbedarf wegen einer zwischenzeitlich erfolgten Einstellung einer Ersatzkraft ablehnen.3. Die Befugnis des Arbeitgebers zur Aufstellung eines Anforderungsprofils betrifft ausschließlich freie Arbeitsplätze.4. Weitere im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren erfolgende Zahlungsklagen dienen regelmäßig der Wahrnehmung berechtigter Interessen und vermögen insofern keinen Auflösungsgrund für den Arbeitgeber darzustellen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, 3 § 9 ;

Tatbestand: