LAG Köln - Urteil vom 25.05.2005
7 (11) Sa 1347/04
Normen:
BGB § 296 § 615 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 181
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1107/04

Darlegungslast des Arbeitgebers für fehlenden Leistungswillen bei Entbehrlichkeit des Arbeitsangebots - konkrete Aufforderung zur Arbeitaufnahme am neuen Arbeitsort

LAG Köln, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 7 (11) Sa 1347/04

DRsp Nr. 2005/20015

Darlegungslast des Arbeitgebers für fehlenden Leistungswillen bei Entbehrlichkeit des Arbeitsangebots - konkrete Aufforderung zur Arbeitaufnahme am neuen Arbeitsort

»1. In den Fällen des § 296 BGB, in denen selbst ein wörtliches Arbeitsangebot des Arbeitnehmers entbehrlich ist, muss der Arbeitnehmer seine Leistungsbereitschaft nicht nachweisen. Es ist vielmehr Sache des Arbeitgebers, den fehlenden Leistungswillen dazutun.2. Dazu reicht es nicht aus, darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer verbal vehement gegen eine von Arbeitgeber angeordnete Versetzung protestiert hat, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer noch zu keinem Zeitpunkt am neuen Arbeitsort zum Dienst eingeteilt und konkret zur Aufnahme der Arbeit am neuen Standort aufgefordert hatte.«

Normenkette:

BGB § 296 § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch darum, ob dem Kläger während der ordentlichen Kündigungsfrist, also für den Zeitraum vom 04.03. - 30.04.2004 Lohnansprüche gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zustehen.