LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.06.2003
2 Sa 263/03
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. c ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
Bad Kreuznach - 11 Ca 1058/02, 11 Ca 1058/02 KH - 16.01.2003,

Darlegungslast des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer zulässiger Weise umgedeuteten ordentlichen Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 263/03

DRsp Nr. 2003/15546

Darlegungslast des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer zulässiger Weise umgedeuteten ordentlichen Kündigung

1. Eine zulässigerweise umgedeutete ordentliche Kündigung ist dann gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn sie durch personen-, verhaltens- oder dringende betriebliche Gründe bedingt ist. 2. Dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung im Sinne des § 1 KSchG können dann vorliegen, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer überhaupt oder unter Zugrundelegung des Vertragsinhaltes für den bisherigen Einsatz entfällt. So kann es etwa darauf ankommen, ob unter Respektierung einer etwa bindenden Unternehmerentscheidung mit einem geringeren oder veränderten Arbeitsanfall auch das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung für den gekündigten Arbeitnehmergesunken ist. Liegt eine unternehmerische Entscheidung vor, so ist diese selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung und ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist.