LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.08.2005
7 Sa 336/05
Normen:
BGB § 119 § 123 Abs. 1 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2365/04

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Irrtums über den Erklärungswert

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 336/05

DRsp Nr. 2006/1813

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Irrtums über den Erklärungswert

Wenn der Arbeitnehmer das ihm vorgelegte Schriftstück mit der in Fettdruck gestalteten Überschrift "Vereinbarung zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses" deshalb nicht lesen kann, weil er seine Lesebrille nicht dabei hat, muss er um Bedenkzeit oder Überlegungszeit bitten; dazu hat er substantiiert nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen Tatsachen darzulegen, anderenfalls ist nicht nachvollziehbar, warum er, wenn er die schriftliche Vereinbarung nicht lesen kann, gleichwohl seine Unterschrift leistet.

Normenkette:

BGB § 119 § 123 Abs. 1 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung sein Ende gefunden hat.

Der am 30.09.1958 geborene Kläger ist seit ca. acht Jahren bei der Beklagten als Fernfahrer gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.300,00 EUR beschäftigt. Beide Parteien haben ein Schreiben mit Datum vom 16.08.2004 mit folgendem Inhalt unterzeichnet:

"Vereinbarung zur Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrter Herr A.,

in beiderseitigem Einverständnis beendigen wir Ihr Arbeitsverhältnis zum 31.08.2004."

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Blatt 4 der Akte Bezug genommen.