LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.06.2005
10 Sa 109/05
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2703/04

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei der Geltendmachung von Überstundenvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 109/05

DRsp Nr. 2006/1847

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei der Geltendmachung von Überstundenvergütung

1. Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung oder den Ausgleich von Überstunden fordert, muss bei Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist; er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind.2. Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person, hat der Arbeitnehmer insbesondere darzulegen, welche konkrete Person die Überstunden angeordnet hat.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Überstundenvergütung, hilfsweise die Gewährung eines Freizeitausgleichs.

Die Klägerin ist seit dem 01.05.2004 bei der Beklagten als Bürokauffrau beschäftigt. Als solche hatte sie bereits zuvor seit dem 14.05.2003 bei der Fa. T. Z. GmbH, und zwar zu denselben Arbeitsbedingungen und in denselben Räumlichkeiten wie bei der Beklagten, gearbeitet. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.04.2004 enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 1 Vertragsbeginn, Tätigkeit

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