Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Überstundenvergütung, hilfsweise die Gewährung eines Freizeitausgleichs.
Die Klägerin ist seit dem 01.05.2004 bei der Beklagten als Bürokauffrau beschäftigt. Als solche hatte sie bereits zuvor seit dem 14.05.2003 bei der Fa. T. Z. GmbH, und zwar zu denselben Arbeitsbedingungen und in denselben Räumlichkeiten wie bei der Beklagten, gearbeitet. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.04.2004 enthält u. a. folgende Regelungen:
§ 1 Vertragsbeginn, Tätigkeit
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