LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.12.2004
9 Sa 527/04
Normen:
BAT § 22 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5012/03

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Streit um Eingruppierung nach Bundesangestelltentarif - Tatsachenvortrag bei Heraushebungsmerkmalen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 527/04

DRsp Nr. 2006/1679

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Streit um Eingruppierung nach Bundesangestelltentarif - Tatsachenvortrag bei Heraushebungsmerkmalen

1. Bei einer Eingruppierungsrechtsstreitigkeit ist es nicht Aufgabe des darlegungspflichtigen Klägers, eine rechtliche Subsumtion anhand der heranzuziehenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale vorzunehmen, da dies allein Aufgabe der Gerichte ist.2. Es reicht aber nicht aus, dass nur die Tätigkeit als solche dargestellt wird; vielmehr müssen jeweils zu den Merkmalen solche Tatsachen vorgetragen werden, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der dazu vorgesehenen Qualifizierungen auch erfüllt werden. 3. Eine Darstellung der Aufgaben reicht dazu in aller Regel nicht aus; auch die Angabe bloßer Tätigkeitsbeispiele oder die Einreichung beispielhaft bearbeiteter Akten genügen nicht, wenn daraus noch keine Rückschlüsse darauf möglich sind, ob und inwieweit die Merkmale erfüllt werden. 4. Bei Heraushebungsmerkmalen ist für alle Stufen entsprechender Tatsachenvortrag zu bringen; bei doppelter Heraushebung durch denselben Rechtsbegriff, wie Schwierigkeit und Verantwortung, müssen jeweils neue Tatsachen für die erste und die zweite Stufe der Heraushebung vorgetragen werden.

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand: