LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.07.2005
11 Ta 140/05
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 114 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 238/05

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Überstundenvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 11 Ta 140/05

DRsp Nr. 2005/18820

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Überstundenvergütung

1. Der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.2. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt ferner voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.3. Der Arbeitnehmer muss ferner darlegen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet hat; ist streitig, ob in einem Zeitraum Arbeitsleistungen erbracht wurden, trifft den Arbeitnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast.4. Gibt der Arbeitnehmer ohne nähere Konkretisierung lediglich die Höhe seiner Forderung an und muss sich der Arbeitgeber deshalb auf ein pauschales Bestreiten beschränken, ist dies deshalb unzureichend, weil eine weitere Sachaufklärung allenfalls durch die Erhebung eines Ausforschungsbeweises möglich wäre; dieser aber ist unzulässig.

Normenkette:

BGB § 611 ; ZPO § 114 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass das Arbeitsgericht Ludwigshafen seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat.