Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war seit 1977 bei der Beklagten, die eine Zimmerei betreibt, als Zimmereifacharbeiter gegen Zahlung eines monatlichen Lohnes in Höhe von zuletzt 2.600,00 EUR brutto beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.10.2004 (Bl. 6 d.A.), das dem Kläger am 29.10.2004 zuging, zum 30.04.2005.
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