LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2005
9 Sa 338/05
Normen:
KSchG § 1 § 23 Abs. 1 Satz 2, 3 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2999/04

Darlegungslast des Arbeitnehmers für die betrieblichen Voraussetzungen zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes - keine treuwidrige Kündigung bei zwar sachfremden aber unerheblichen Äußerungen des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 338/05

DRsp Nr. 2006/1793

Darlegungslast des Arbeitnehmers für die betrieblichen Voraussetzungen zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes - keine treuwidrige Kündigung bei zwar sachfremden aber unerheblichen Äußerungen des Arbeitgebers

1. Für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen einer Geltung des Kündigungsschutzgesetzes trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.2. Behauptet der Arbeitnehmer, ein wegen Arbeitsunfähigkeit entlassener Mitarbeiter habe zuhause für den Arbeitgeber weiter gearbeitet, hat er als darlegungspflichtige Partei zumindest annähernd darzutun, welche konkreten Arbeiten während welcher Zeiten zuhause verrichtet worden sind.3. Nicht jede sachfremde Äußerung ist von solchem Gewicht, dass von einer Treuwidrigkeit einer späteren Kündigungserklärung ausgegangen werden muss.

Normenkette:

KSchG § 1 § 23 Abs. 1 Satz 2, 3 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit 1977 bei der Beklagten, die eine Zimmerei betreibt, als Zimmereifacharbeiter gegen Zahlung eines monatlichen Lohnes in Höhe von zuletzt 2.600,00 EUR brutto beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.10.2004 (Bl. 6 d.A.), das dem Kläger am 29.10.2004 zuging, zum 30.04.2005.