ArbG Koblenz, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 347/04
Darlegungslast des Arbeitnehmers gegenüber fristloser Kündigung - wirksame verhaltensbedingte Kündigung bei Umleitung von Kundengeldern und stillschweigendem Austausch von Betriebsmitteln
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 1000/04
DRsp Nr. 2005/11961
Darlegungslast des Arbeitnehmers gegenüber fristloser Kündigung - wirksame verhaltensbedingte Kündigung bei Umleitung von Kundengeldern und stillschweigendem Austausch von Betriebsmitteln
1. Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber einer fristlosen Kündigung auf Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe oder auf sonstige Umstände, die sein Verhalten rechtfertigen, entschuldigen oder in einem milderen Licht erscheinen lassen sollen, genügt eine pauschale Einlassung nicht; erst wenn eine hinreichend substantiierte Einlassung des Arbeitnehmers vorliegt, ist der Arbeitgeber gehalten, diese Einlassung des Arbeitnehmers zu widerlegen und sein eigenes Vorbringen zu beweisen.2. Der Arbeitnehmer hat vereinnahmte Kunden- und Firmengelder ordnungsgemäß zu behandeln, abzurechnen und abzuführen; sind dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder betrieblichen Tätigkeit Geldbeträge zugeflossen, die nicht für ihn persönlich bestimmt sind, hat er sich dieser Beträge unverzüglich ordnungsgemäß zu entäußern.
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