LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.04.2005
5 Sa 1000/04
Normen:
BGB § 242 § 626 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 347/04

Darlegungslast des Arbeitnehmers gegenüber fristloser Kündigung - wirksame verhaltensbedingte Kündigung bei Umleitung von Kundengeldern und stillschweigendem Austausch von Betriebsmitteln

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 1000/04

DRsp Nr. 2005/11961

Darlegungslast des Arbeitnehmers gegenüber fristloser Kündigung - wirksame verhaltensbedingte Kündigung bei Umleitung von Kundengeldern und stillschweigendem Austausch von Betriebsmitteln

1. Beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber einer fristlosen Kündigung auf Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe oder auf sonstige Umstände, die sein Verhalten rechtfertigen, entschuldigen oder in einem milderen Licht erscheinen lassen sollen, genügt eine pauschale Einlassung nicht; erst wenn eine hinreichend substantiierte Einlassung des Arbeitnehmers vorliegt, ist der Arbeitgeber gehalten, diese Einlassung des Arbeitnehmers zu widerlegen und sein eigenes Vorbringen zu beweisen.2. Der Arbeitnehmer hat vereinnahmte Kunden- und Firmengelder ordnungsgemäß zu behandeln, abzurechnen und abzuführen; sind dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder betrieblichen Tätigkeit Geldbeträge zugeflossen, die nicht für ihn persönlich bestimmt sind, hat er sich dieser Beträge unverzüglich ordnungsgemäß zu entäußern.