A.
Die Beteiligten streiten um den Ersatz von Kosten für eine Schulungsveranstaltung.
Das antragstellende Betriebsratsmitglied K1xxxxxxx gehört erstmals seit April 2002 dem im Betrieb der Arbeitgeberin bestehenden, 5-köpfigen Betriebsrat an; seit dem Jahr 2003 ist er stellvertretender Vorsitzender.
In einer Sitzung am 24.04.2003 fasste der Betriebsrat "mit 5 Ja Stimmen" auszugsweise folgenden Beschluss:
Der Kollege T1xxxx K1xxxxxxx wird an den Grundlagenseminaren für Betriebsratsmitglieder I, Interessenvertretung und Handlungsmöglichkeiten nach dem BetrVG gemäß § 37.6 teilnehmen.
Das Seminar beginnt am 14.7. bis 18.7.2003 in Eisborn, ...
Und Betriebsratsmitglieder II, Interessenvertretung und Handlungsmöglichkeiten nach dem .
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