LAG Hamm - Beschluss vom 19.08.2005
13 TaBV 46/05
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ; BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 14.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 25/04

Darlegungslast des Betriebsrates im Beschlussverfahren um Kostenerstattung von Schulungsmaßnahmen - kein Entsendungsbeschluss nach Seminarbesuch

LAG Hamm, Beschluss vom 19.08.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 46/05

DRsp Nr. 2005/19983

Darlegungslast des Betriebsrates im Beschlussverfahren um Kostenerstattung von Schulungsmaßnahmen - kein Entsendungsbeschluss nach Seminarbesuch

1. Auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) hat der Antragsteller alle Tatsachen vorzutragen, die für die Rechtfertigung seines Begehrens erforderlich sind, insbesondere wenn es um Punkte geht, zu deren Ermittlung er wegen der bestehenden Sachnähe am ehesten beitragen kann.2. Es ist rechtlich nicht möglich, nach dem Besuch einer Schulungsveranstaltung noch ein Entsendungsbeschluss zu fassen.

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ; BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um den Ersatz von Kosten für eine Schulungsveranstaltung.

Das antragstellende Betriebsratsmitglied K1xxxxxxx gehört erstmals seit April 2002 dem im Betrieb der Arbeitgeberin bestehenden, 5-köpfigen Betriebsrat an; seit dem Jahr 2003 ist er stellvertretender Vorsitzender.

In einer Sitzung am 24.04.2003 fasste der Betriebsrat "mit 5 Ja Stimmen" auszugsweise folgenden Beschluss:

Der Kollege T1xxxx K1xxxxxxx wird an den Grundlagenseminaren für Betriebsratsmitglieder I, Interessenvertretung und Handlungsmöglichkeiten nach dem BetrVG gemäß § 37.6 teilnehmen.

Das Seminar beginnt am 14.7. bis 18.7.2003 in Eisborn, ...

Und Betriebsratsmitglieder II, Interessenvertretung und Handlungsmöglichkeiten nach dem .