BAG - Beschluß vom 06.12.2006
4 AZN 529/06
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2 § 72a Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 51 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz
NJW 2007, 1164
NZA 2007, 349
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 328/05
ArbG Ludwigshafen, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3253/04

Darlegungslast für Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenzzulassung der Revision bei Formulierung eines abstrakten Rechtssatzes durch scheinbar nur fallbezogene Ausführungen des Gerichts

BAG, Beschluß vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 4 AZN 529/06

DRsp Nr. 2007/2975

Darlegungslast für Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenzzulassung der Revision bei Formulierung eines abstrakten Rechtssatzes durch scheinbar nur fallbezogene Ausführungen des Gerichts

Orientierungssätze:1. Eine nachträgliche Zulassung der Revision auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin kommt unter dem Gesichtspunkt der Divergenz auch dann in Betracht, wenn das Landesarbeitsgericht im anzufechtenden Urteil zwar nicht ausdrücklich einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in einem entscheidungserheblichen Widerspruch zu einem Rechtssatz aus einer divergenzfähigen Entscheidung steht, sich aus scheinbar nur fallbezogenen Ausführungen jedoch zwingend ergibt, dass es von einem solchen Rechtssatz ausgegangen ist.2. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer solchen Beschwerde (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG) ist in aller Regel erforderlich, dass konkret und im Einzelnen begründet wird, warum das Landesarbeitsgericht von dem betreffenden Rechtssatz ausgegangen sein muss. Der Beschwerdeführer muss die Gesichtspunkte und Schlussregeln für die Ableitung des behaupteten abstrakten Rechtssatzes ("Deduktion") aus den fallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts darlegen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2 § 72a Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe: