BAG - Urteil vom 10.02.1999
2 AZR 716/98
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3, Abs. 5 (i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996);
Fundstellen:
AP Nr. 40 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl
AuA 2000, 39
BB 1999, 1714
BB 1999, 532
DB 1999, 486
DB 1999, 908
NJW 1999, 3796
NZA 1999, 702
ZInsO 1999, 543
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 12.8.1998 - 12 (10) Sa 482/98 ,
ArbG Wuppertal - 15.10.1997 - 4 Ca 3538/97 - 6,

Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes auf vor dem 1. Januar 1999 zugegangene Kündigungen

BAG, Urteil vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 716/98

DRsp Nr. 1999/6347

Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes auf vor dem 1. Januar 1999 zugegangene Kündigungen

»1. Auf in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 zugegangene Kündigungen ist das Kündigungsschutzgesetz in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden. 2. Auch wenn ein Arbeitnehmer in eine Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 KSchG aufgenommen worden ist, kann er im Kündigungsschutzprozeß gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG verlangen, daß der Arbeitgeber die Gründe angibt, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben; dazu gehören gegebenenfalls auch betriebliche Interessen, die den Arbeitgeber zur Ausklammerung an sich vergleichbarer Arbeitnehmer aus der sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG a. F. veranlaßten. 3. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht nach, ist die streitige Kündigung ohne weiteres als sozialwidrig anzusehen; auf den Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl kommt es dann nicht an.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3, Abs. 5 (i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996);

Tatbestand: