BAG - Urteil vom 10.02.1999
2 AZR 715/98
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3, Abs. 5 (i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996) ;
Fundstellen:
ZInsO 1999, 543
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 12 (9) Sa 246/98 - 12.08.98,
ArbG Wuppertal, vom 27.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3585/97

Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes auf vor dem 1. Januar 1999 zugegangene Kündigungen

BAG, Urteil vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 715/98

DRsp Nr. 2002/7530

Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste - Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes auf vor dem 1. Januar 1999 zugegangene Kündigungen

1. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG hat grundsätzlich der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG erscheinen lassen, d. h. als unwirksam deshalb, weil der Arbeitgeber bei der Auswahl die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. 2. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG hat allerdings der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt hatten. An dieser Bestimmung hat § 1 Abs. 5 KSchG nichts geändert, d. h. sie gilt auch dann, wenn wie hier ein Interessenausgleich mit einer Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer abgeschlossen wurde weitere Fundstellen

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3, Abs. 5 (i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996) ;

Tatbestand