LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.11.2003
6 Sa 780/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - 2 Ca 1161/02 KO - 28.03.2003,

Darlegungslast für Sozialauswahl bei Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 780/03

DRsp Nr. 2004/7042

Darlegungslast für Sozialauswahl bei Kündigung

1. Auf den Vortrag des gekündigten Arbeitnehmers, die von ihm benannten Mitarbeiter seien alle als sozial stärker anzusehen, hat der Arbeitgeber im Einzelnen die persönlichen Daten (wie Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen) der betroffenen Mitarbeiter darzulegen.2. Die Behauptung des Arbeitgebers, der gekündigte Arbeitnehmer könne einige Arbeiten deshalb nicht verrichten, weil er an einem Rückenleiden erkrankt sei, ist prozessual deshalb unbeachtlich, weil sie nicht an Tatsachen festgemacht ist; der Arbeitgeber hat insoweit darzulegen, welche Tätigkeiten auf den einzelnen Plätzen zu verrichten sind und dass der Arbeitnehmer diese einzelnen Tätigkeiten nicht verrichten kann.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand: