Die Parteien streiten um einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung.
Von der erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.07.2003 (S. 3 bis 8 = Bl. 120 bis 125 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2002 hinaus fortbesteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.851,18 EUR brutto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2003 abzüglich netto gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.869,12 EUR zu zahlen,
3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Wiedereinstellung im Frühjahr 2003, hier konkretisiert auf (spätestens) den 01.06.2003 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Dumper-Fahrer/Baumaschinist zu einem Monatsgehalt von i.d.R. 2.425,59 EUR brutto samt betriebsüblicher zusätzlicher Leistungen anzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
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