BGH - Beschluss vom 11.05.2010
IX ZR 80/07
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2010, 167
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 120/06
LG Frankfurt/Main, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 118/05

Darlegungslast und Beweislast in einem Kündigungsschutzprozess i.R.d. Vorliegens eines gemeinsamen Betriebes i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG

BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen IX ZR 80/07

DRsp Nr. 2010/9538

Darlegungslast und Beweislast in einem Kündigungsschutzprozess i.R.d. Vorliegens eines gemeinsamen Betriebes i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG

Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand, ob ein von mehreren Unternehmen geführter gemeinsamer Betrieb im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG vorliegt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 223.555,43 € festgesetzt.

Normenkette:

KSchG § 23 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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