LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.06.2016
4 Sa 70/15
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; EFZG § 5 Abs. 1; SGB X § 69 Abs. 4; ZPO § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
AUR 2016, 430
EzA-SD 2016, 9
NZA-RR 2016, 513
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 298/15

Darlegungslast und Sozialdatenschutz bei Streit um Entgeltfortzahlung für FortsetzungserkrankungZahlungsklage der Arbeitnehmerin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin nach Mitteilung der Krankenkasse zum Nichtvorliegen anrechenbarer Vorerkrankungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 70/15

DRsp Nr. 2016/12042

Darlegungslast und Sozialdatenschutz bei Streit um Entgeltfortzahlung für Fortsetzungserkrankung Zahlungsklage der Arbeitnehmerin bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin nach Mitteilung der Krankenkasse zum Nichtvorliegen anrechenbarer Vorerkrankungen

Hat die Krankenkasse dem Arbeitgeber gem. § 69 Abs. 4 SGB X mitgeteilt, dass im Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG keine anrechenbare Vorerkrankungen vorgelegen haben, ist ein nicht durch Tatsachen begründetes anlassloses Bestreiten einer Neuerkrankung durch den Arbeitgeber noch nicht geeignet, den Arbeitnehmer in der sekundären Darlegungslast zu einer Offenbarung seiner Krankheitsdiagnosen zu veranlassen. Der Arbeitnehmer ist erst dann gehalten, zu seinen Diagnosen vorzutragen, wenn durch Tatsachen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilung der Krankenkasse vorliegen. (teilweise Abweichung zu BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - BAGE 115, 206)

1. Die Regelung des § 69 Abs. 4 SGB X ermöglicht es den Krankenkassen, der Arbeitgeberin die Daten mitzuteilen, die diese wissen muss, um eine Arbeitsentgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG einschränken zu können; das Verbot der Übermittlung der Diagnosedaten entspricht dem Erforderlichkeitsprinzip und dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmerin.