LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.04.2005
9 Sa 60/05
Normen:
HGB § 59 § 65 § 87 Abs. 1 S. 1 § 87 Abs. 4 ; ZPO § 254 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2297/03

Darlegungspflicht bei Provisionsanspruch des Handelsvertreters - erforderlicher Aufwand zur Ermittlung der tatsächlichen Anspruchsgrundlagen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.04.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 60/05

DRsp Nr. 2005/9525

Darlegungspflicht bei Provisionsanspruch des Handelsvertreters - erforderlicher Aufwand zur Ermittlung der tatsächlichen Anspruchsgrundlagen

1. Für das Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen einer Provisionsforderung ist derjenige, der die Provision verlangt, darlegungs- und beweispflichtig.2. Für den Handelsvertreter ergibt sich aus § 87 c HGB ein ausreichendes gesetzliches Instrumentarium, um die notwendigen tatsächlichen Grundlagen für die Geltendmachung eines Provisionsanspruches in Erfahrung zu bringen; macht er hiervon (soweit erforderlich im Klagewege) keinen Gebrauch, kann er sich nicht auf geringere Anforderungen an die Darlegungslast berufen, um auf möglichst kurzem Wege Provisionszahlungen zu erlangen.3. Eine eidesstattliche Versicherung über erteilte Auskünfte kann nur verlangt werden, wenn die gesetzlich normierten Informationsmöglichkeiten aus § 87 c HGB ausgeschöpft sind.

Normenkette:

HGB § 59 § 65 § 87 Abs. 1 S. 1 § 87 Abs. 4 ; ZPO § 254 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Provision sowie um die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft der Arbeitgeberin.