LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.08.2003
16 Sa 100/03
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 57
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 445/02

Darlegungspflicht des Arbeitnehmers bei Geltendmachung von Überstunden - Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.08.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 100/03

DRsp Nr. 2003/14980

Darlegungspflicht des Arbeitnehmers bei Geltendmachung von Überstunden - Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfung

»1. Der Arbeitnehmer muss seine Überstunden im Einzelnen so darlegen, dass nachvollzogen werden kann, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Ein pauschales Bestreiten der Mehrarbeit durch den Arbeitgeber genügt nicht.2. Dem Arbeitgeber ist es zumutbar, anhand seiner Unterlagen die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nachzuvollziehen.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht mit der Klage die Vergütung für geleistete Mehrarbeit für den Zeitraum von November 2001 bis September 2002 geltend.

Der 1960 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.05.1991 als Kraftfahrer beschäftigt. Im streitbefangenen Zeitraum erhielt der Kläger eine Vergütung in Höhe von 1.994,04 EURO.

Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag für Kraftfahrer (ohne Datum). In diesem ist u. a. Folgendes vereinbart:

§ 3 Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 40 Stunden.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausenregelung richten sich nach der betrieblichen Übung.

§ 4 Vergütung

Für die vorgesehene Tätigkeit und Arbeitszeit erhält der Arbeitnehmer einen

Grundlohn inkl. 1 Sa. Fahrt DM 3.600,--/brutto