Der Kläger macht mit der Klage die Vergütung für geleistete Mehrarbeit für den Zeitraum von November 2001 bis September 2002 geltend.
Der 1960 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.05.1991 als Kraftfahrer beschäftigt. Im streitbefangenen Zeitraum erhielt der Kläger eine Vergütung in Höhe von 1.994,04 EURO.
Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Arbeitsvertrag für Kraftfahrer (ohne Datum). In diesem ist u. a. Folgendes vereinbart:
§ 3 Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 40 Stunden.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausenregelung richten sich nach der betrieblichen Übung.
§ 4 Vergütung
Für die vorgesehene Tätigkeit und Arbeitszeit erhält der Arbeitnehmer einen
Grundlohn inkl. 1 Sa. Fahrt DM 3.600,--/brutto
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