LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.12.2019
L 18 AS 2213/19 B ER
Normen:
SGB II § 9; SGB II § 12;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1356/19

Darlehensweise Gewährung von RegelleistungenBerücksichtigung von Vermögensgegenständen bei der Prüfung von HilfebedürftigkeitVerwertung eines Nachlasses

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen L 18 AS 2213/19 B ER

DRsp Nr. 2020/12882

Darlehensweise Gewährung von Regelleistungen Berücksichtigung von Vermögensgegenständen bei der Prüfung von Hilfebedürftigkeit Verwertung eines Nachlasses

Darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind nicht zu gewähren, wenn eine Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen unterlassen wird, obwohl es verwertbar ist.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 9; SGB II § 12;

Gründe: