LSG Chemnitz - Urteil vom 14.12.2023
L 7 R 555/22 ZV
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NWB 2024, 586
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 28.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 395/18

Darstellen der in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für langjährige Betriebszugehörigkeit als Arbeitsentgelt

LSG Chemnitz, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen L 7 R 555/22 ZV

DRsp Nr. 2024/361

Darstellen der in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für langjährige Betriebszugehörigkeit als Arbeitsentgelt

1. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG können auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Treueprämien für langjährige Betriebszugehörigkeit darstellen. 2. Prämien anlässlich der Verleihung oder Verteidigung des Ehrentitels "Kollektiv der sozialistischen Arbeit" stellen kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar, weil sie nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen beinhalteten. 3. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Neuerervergütungen dar. 4. Prämien und Zusatzgelder für Tätigkeiten oder Funktionen, die nicht aus der zusatzversorgungsrelevanten Beschäftigung resultieren, stellen kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar. 5. Arbeitsentgelt im Sinne des § und damit im Sinne des § Abs. Satz 1 stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten Prämien anlässlich der Verleihung des Titels als Bestarbeiter dar.