Datenschutz-Grundverordnung; Erwägungsgrund als Kriterium der Auslegung; Beschwerde; (kein) petitions-ähnlicher Charakter; personenbezogene Daten; Berichtigung; rechtsverbindlicher Beschluss; Aufsichtsbehörde; Entschließungsermessen; betrieblicher Datenschutzbeauftragter; (keine) vollständige Unabhängigkeit; Weisungsfreiheit bei der Erfüllung seiner Aufgaben; Abberufungs- und Benachteiligungsverbot; befristet erfolgte Bestellung; Entfristung; Übereinstimmung personenbezogener Daten mit der Wirklichkeit; Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
VG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 11 K 17/21
DRsp Nr. 2022/11037
Datenschutz-Grundverordnung; Erwägungsgrund als Kriterium der Auslegung; Beschwerde; (kein) petitions-ähnlicher Charakter; personenbezogene Daten; Berichtigung; rechtsverbindlicher Beschluss; Aufsichtsbehörde; Entschließungsermessen; betrieblicher Datenschutzbeauftragter; (keine) vollständige Unabhängigkeit; Weisungsfreiheit bei der Erfüllung seiner Aufgaben; Abberufungs- und Benachteiligungsverbot; befristet erfolgte Bestellung; Entfristung; Übereinstimmung personenbezogener Daten mit der Wirklichkeit; Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
1. Ein rechtsverbindlicher Beschluss einer Aufsichtsbehörde, der die Klagemöglichkeit nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO auslöst, kann sich aus dem negativen Ausgang eines vorangegangen Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 DS-GVO ergeben (Anschluss an OVG Hamburg, Urt. v. 07.10.2019 - 5 Bf 279/17 -, juris, Rn. 66 ff.).2. Das von Art. 79 DS-GVO eingeräumte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen (direkten) Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter ist gegenüber der Klagemöglichkeit gegen die Aufsichtsbehörde nicht vorrangig.3. Die Datenschutz-Grundverordnung garantiert nicht die "vollständige Unabhängigkeit" eines internen Datenschutzbeauftragten.
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