VG Stuttgart - Urteil vom 11.11.2021
11 K 17/21
Normen:
GRCh Art. 7; GRCh Art. 8; GRCh Art. 16; DS-GVO Art. 4 Nr. 1; DS-GVO Art. 16; DS-GVO Art. 37 Abs. 6; DS-GVO Art. 38 Abs. 3; DS-GVO Art. 57; DS-GVO Art. 58 Abs. 2; DS-GVO Art. 77 Abs. 1; DS-GVO Art. 78 Abs. 1; DS-GVO Art. 78 Abs. 2; DS-GVO Art. 78 Abs. 3; DS-GVO Art. 79; BDSG § 6 Abs. 4; BDSG § 20 Abs. 1 S. 1; BDSG § 20 Abs. 3; BDSG § 20 Abs. 5 S. 1; BDSG § 20 Abs. 6; BGB § 134; BGB § 242; TzBfG § 17 S. 1; VwVfG § 35; VwGO § 42 Abs. 2 Alt. 2; VwGO § 65 Abs. 1;

Datenschutz-Grundverordnung; Erwägungsgrund als Kriterium der Auslegung; Beschwerde; (kein) petitions-ähnlicher Charakter; personenbezogene Daten; Berichtigung; rechtsverbindlicher Beschluss; Aufsichtsbehörde; Entschließungsermessen; betrieblicher Datenschutzbeauftragter; (keine) vollständige Unabhängigkeit; Weisungsfreiheit bei der Erfüllung seiner Aufgaben; Abberufungs- und Benachteiligungsverbot; befristet erfolgte Bestellung; Entfristung; Übereinstimmung personenbezogener Daten mit der Wirklichkeit; Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses

VG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 11 K 17/21

DRsp Nr. 2022/11037

Datenschutz-Grundverordnung; Erwägungsgrund als Kriterium der Auslegung; Beschwerde; (kein) petitions-ähnlicher Charakter; personenbezogene Daten; Berichtigung; rechtsverbindlicher Beschluss; Aufsichtsbehörde; Entschließungsermessen; betrieblicher Datenschutzbeauftragter; (keine) vollständige Unabhängigkeit; Weisungsfreiheit bei der Erfüllung seiner Aufgaben; Abberufungs- und Benachteiligungsverbot; befristet erfolgte Bestellung; Entfristung; Übereinstimmung personenbezogener Daten mit der Wirklichkeit; Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses

1. Ein rechtsverbindlicher Beschluss einer Aufsichtsbehörde, der die Klagemöglichkeit nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO auslöst, kann sich aus dem negativen Ausgang eines vorangegangen Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 DS-GVO ergeben (Anschluss an OVG Hamburg, Urt. v. 07.10.2019 - 5 Bf 279/17 -, juris, Rn. 66 ff.). 2. Das von Art. 79 DS-GVO eingeräumte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen (direkten) Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter ist gegenüber der Klagemöglichkeit gegen die Aufsichtsbehörde nicht vorrangig. 3. Die Datenschutz-Grundverordnung garantiert nicht die "vollständige Unabhängigkeit" eines internen Datenschutzbeauftragten.