LAG Berlin - Beschluss vom 19.12.1996
16 TaBV 1/96
Normen:
BDSG § 36 Abs. 4, Abs. 5 § 37 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 165
AiB 1997, 733
AuR 1997, 374
DB 1997, 1187
DSB 1997, 21
DuD 1997, 543
RDV 1997, 130
ZBVR 1997, 21
Vorinstanzen:
ArbG Berlin - 61 BV 11.920/95 - 05.12.95,

Datenschutzbeauftragter: Verhältnis zum [Gesamt-] Betriebsrat - Stellung im Beschlussverfahren

LAG Berlin, Beschluss vom 19.12.1996 - Aktenzeichen 16 TaBV 1/96

DRsp Nr. 2001/14387

Datenschutzbeauftragter: Verhältnis zum [Gesamt-] Betriebsrat - Stellung im Beschlussverfahren

1. Die Unterrichtungs- und Kontrollbefugnisse des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach § 37 BDSG bestehen auch gegenüber dem Gesamtbetriebsrat (und dem Betriebsrat). 2. In einem Beschlussverfahren, in dem es um die Befugnisse des betrieblichen Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) geht, ist der betriebliche Datenschutzbeauftragte nicht Beteiligter.

Normenkette:

BDSG § 36 Abs. 4, Abs. 5 § 37 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 2 (Gesamtbetriebsrat) der Kontrolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach § 37 des Bundesdatenschutzgesetzes unterliegt.

Die Antragstellerin betreibt die Herstellung, den Verkauf, die Montage und die Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen. Sie hat ihren Hauptsitz in Berlin wo sie in einem Betrieb ihre Hauptverwaltung und ein Werk unterhält; bundesweit

beschäftigt sie in mehreren Betrieben etwa 3.600 Arbeitnehmer. Dem Betriebsrat der Hauptverwaltung hat die Antragstellerin eine Datenverarbeitungsanlage