LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.11.2004
8 Ta 229/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1663/04

Dauer der Beschäftigung bei Streitwertfestsetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.11.2004 - Aktenzeichen 8 Ta 229/04

DRsp Nr. 2005/18781

Dauer der Beschäftigung bei Streitwertfestsetzung

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist auf die jeweilige Dauer der Beschäftigung abzustellen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren liegt eine von der Klägerin am 24.06.2004 erhobenen Klage mit folgendem Antrag zu Grunde:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 01.06.2004 nicht zum 01.07.2004 beendet wurde und über den 01.07.2004 hinaus fortbesteht.

Das Verfahren wurde durch Prozessvergleich beendet.

Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf 668,74 EUR fest. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich im Zusammenhang mit der Klageschrift ergäbe, dass es der Klägerin lediglich um die Einhaltung der Kündigungsfrist gegangen sei.