I.
Der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren liegt eine von der Klägerin am 24.06.2004 erhobenen Klage mit folgendem Antrag zu Grunde:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 01.06.2004 nicht zum 01.07.2004 beendet wurde und über den 01.07.2004 hinaus fortbesteht.
Das Verfahren wurde durch Prozessvergleich beendet.
Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten auf 668,74 EUR fest. Zur Begründung wurde angeführt, dass sich im Zusammenhang mit der Klageschrift ergäbe, dass es der Klägerin lediglich um die Einhaltung der Kündigungsfrist gegangen sei.
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