I. Die Beteiligten streiten wegen der Anspruchsdauer und Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 22. Oktober 1998.
Der am 28. Januar 1944 geborene Kläger war vom 1. Mai 1976 bis zum 30. April 1990 als Architekt beim Klinikum der R in A beschäftigt. Anschließend war er vom 1. Mai 1990 bis zum 31. März 1991 als Geschäftsführer bei der Firma T in Frankreich tätig. Danach war er arbeitslos und erhielt vom 16. April 1991 bis zum 31. März 1992 Leistungen aus der französischen Arbeitslosenversicherung. Vom 1. April 1992 bis zum 30. September 1994 war er wiederum als Architekt bei dem Architektenbüro H in München angestellt.
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