LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.08.2015
21 Sa 98/14
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 613/14

Dauerhafte verdeckte Arbeitnehmerüberlassung unter Ausnutzung einer unbeschränkten Erlaubnis zur ArbeitnehmerüberlassungUnbegründete Feststellungsklage eines Leiharbeitnehmers zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Entleiherin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.08.2015 - Aktenzeichen 21 Sa 98/14

DRsp Nr. 2015/20256

Dauerhafte verdeckte Arbeitnehmerüberlassung unter Ausnutzung einer unbeschränkten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung Unbegründete Feststellungsklage eines Leiharbeitnehmers zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Entleiherin

1) Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung hindert der Besitz der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlichen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis eine unmittelbare Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers bei einem Dritten entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt. Dasselbe gilt, wenn die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen eines sogenannten Scheinwerk- oder Scheindienstvertrags erfolgt.2) Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG kommt bei einer dauerhaften verdeckten Arbeitnehmerüberlassung nicht in Betracht.3) Das Vortäuschen eines Werkvertrags und der damit verbundenen Verschleierung einer objektiv vorliegenden verdeckten Arbeitnehmerüberlassung führt (nur) dazu, dass dem betroffenen Arbeitnehmer nicht diejenigen Rechte vorenthalten werden, die ihm zugestanden hätten, wäre er öfter als Leiharbeitnehmer mit Überlassungserlaubnis eingesetzt worden. Deshalb kann sich der Entleiher trotz eines rechtsmissbräuchlichen Vorverhaltens auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis berufen (wie LAG Baden-Württemberg 18. Dezember 2014 - 3 Sa 33/14 -).

Tenor

1. 2.